Satzung

1. KARATE DOJO YUKAI LÜNEBURG e.V. von 1970

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

1. KARATE DOJO YUKAI LÜNEBURG e.V. von 1970

Kurzform: KARATE DOJO YUKAI LÜNEBURG

und hat seinen Sitz in Lüneburg.
Er ist rechtsfähig durch die Eintragung im Vereinsregister.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Das 1. Karate Dojo Yukai Lüneburg widmet sich der Pflege und Förderung von Karate, dessen sportliche
Ausübung und seine zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werten der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.
Der Verein verfolgt diesen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos.

Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein arbeitet gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern die Person sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung des(r) gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Mit der Aufnahme in den Verein ist auch der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr fällig. Die Beiträge
und die Aufnahmegebühr der Mitglieder werden von deren Konten, bzw. vom Konto des
Erziehungsberechtigten per Einzugsermächtigung abgebucht.
Aufnahmeanträge ohne erteilte Einzugsermächtigung sind ungültig.
Die Aufnahme des Kindes bzw. des Jugendlichen beinhaltet gleichzeitig die allgemeine Ermächtigung,
dass dieses Vereinsmitglied im Rahmen der Satzung an den Abstimmungen und den Wahlen teilnehmen und ferner Funktionen übernehmen kann.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und auszuführen.
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und Pflichten können Mitglieder, aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen, durch den Vorstand ernannt werden.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht immer bis zum Ende eines Kalenderjahres.
Die Kündigung der Mitgliedschaft hat spätestens bis zum 01. 12. des alten Jahres zu erfolgen.
Eine Kündigung muss schriftlich und formlos an den Vorstand erfolgen.
Wird die Kündigung nicht rechtzeitig mitgeteilt, läuft die Mitgliedschaft,
bei voller Beitragspflicht, weiter. Mit Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit
durch den Vorstand und den erweiterten Vorstand.

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag, deren Höhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag ist zu zahlen:
1. Bei Neuaufnahmen vom Eingtrittsmonat bis zum Dezember,
2. oder bei bereits bestehender Mitgliedschaft vom Januar bis Dezember des Jahres.

Bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Beitragsrückzahlung.
Auch bei Ausfall von Trainingsstunden oder Nichtbesuchen derselben,
erfolgt keine Beitragserstattung.

Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag beinhaltet auch den Beitrag an den
Deutschen Karate Verband.
Wird, oder will ein Mitglied nicht dem Deutschen Karate Verband gemeldet werden,
so verbleibt dieser Beitragsanteil beim Verein.
BEITRAGSRÜCKZAHLUNGEN ERFOLGEN NICHT.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
im Sinne des Par.26 BGB, wobei der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur tätig werden kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für
alle Mitglieder bindend. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre
statt und wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen mit den gleichen Befugnissen wie die
ordentliche können stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Beantragen mindestens ein drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen
beim 1. Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so muss der 1. Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme:

des Jahresberichts des Vorstandes
des Berichts der Kassenprüfer
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des neuen Vorstandes
die Wahl der Kassenprüfer ( 2 Personen)
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung bis spätestens
1 Woche vor Versammlungstermin bekannt zu geben. Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Bei der Stimmenzählung bleiben die Stimmenenthaltungen unberücksichtigt.
Die Stimmenabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag kann auch eine geheime Wahl erfolgen.
Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
Wählen können nur Mitglieder, die mindestens 14 Jahre alt sind.
Gewählt werden können zum 1. oder 2. Vorsitzenden nur Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind.
In den erweiterten Vorstand können auch Mitglieder gewählt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind.

§ 8 Beurkunden der Beschlüsse

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
vom 1. und 2.Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der
1. und 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen, fällt nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Lüneburg, den 18. März 2004